Ethische Lieferkette: Der Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie zur Sorgfaltspflicht bei der Nachhaltigkeit von Unternehmen | K&L Gates LLP

KONTEXT DES VORSCHLAGS DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION

Am 23. Februar 2022 veröffentlichte die Europäische Kommission (die Kommission) einen Vorschlag für eine Corporate Sustainability Due Diligence-Richtlinie (der Vorschlag). Dieser Vorschlag schafft mehrere neue Verpflichtungen für berechtigte Unternehmen in Bezug auf ihre Lieferkette, um die nachteiligen Auswirkungen ihrer Aktivitäten auf die Menschenrechte, wie Kinderarbeit und Ausbeutung von Arbeitnehmern, zu erkennen und gegebenenfalls zu verhindern, zu stoppen oder zu mindern , und auf die Umwelt, beispielsweise Umweltverschmutzung und Verlust der biologischen Vielfalt.

Das erste Ziel des Vorschlags besteht darin, gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen im europäischen Binnenmarkt zu schaffen, da bisher nur wenige EU-Länder (insbesondere Frankreich und Deutschland) Rechtsvorschriften zur Regelung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette verabschiedet haben.

Ein weiteres Ziel des Vorschlags ist es, nachhaltiges und verantwortungsbewusstes Geschäftsverhalten in allen globalen Wertschöpfungsketten zu fördern. Unternehmen sollten verpflichtet werden, nachteilige menschenrechtliche Auswirkungen ihrer Aktivitäten (z. B. Kinderarbeit und Ausbeutung von Arbeitnehmern, Arbeitsschutz) und auf die Umwelt (z. B. Treibhausgasemissionen, Umweltverschmutzung) zu ermitteln und erforderlichenfalls zu verhindern, zu beheben oder zu mindern oder Verlust der Biodiversität und Zerstörung von Ökosystemen). Diese Verpflichtungen gelten für Unternehmen, die in der Europäischen Union tätig sind, unabhängig davon, ob sich ihr Hauptsitz in der Europäischen Union oder in Drittländern befindet, und zwar auf der Grundlage bestimmter Kriterien in Bezug auf Personal und Umsatz.

AKTUELLE SITUATION IN FRANKREICH UND DEUTSCHLAND

In Frankreich wurde das Gesetz zur Wachsamkeit am 27. März 2017 verkündet und gilt für in Frankreich ansässige Unternehmen und Unternehmensgruppen, die zwei aufeinanderfolgende Jahre beschäftigt sind, d. h. (i) mehr als 5.000 Mitarbeiter in Frankreich, oder (ii) mehr als 10.000 in Frankreich und im Ausland. Das Gesetz zur Wachsamkeit erlegt diesen Unternehmen die Verpflichtung auf, einen „Wachsamkeitsplan“ aufzustellen, zu veröffentlichen, umzusetzen und zu befolgen, um die Risiken schwerer Verletzungen der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der menschlichen Gesundheit und Sicherheit sowie der Umwelt zu erkennen und zu verhindern . in ihrem gesamten Einflussbereich, einschließlich Tochterunternehmen und Subunternehmern, sofern eine „bewährte Geschäftsbeziehung“ besteht.

In Deutschland wurde am 22. Juli 2021 das Deutsche Lieferketten-Sorgfaltspflichtgesetz (DSGK) im Bundesanzeiger verabschiedet und tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Es gilt für alle Unternehmen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die ihren Sitz, ihre Hauptniederlassung, ihren Verwaltungssitz oder ihren Sitz in Deutschland haben und mindestens 3.000 Arbeitnehmer (ab 1. Januar 2024: 1.000) im Inland beschäftigen, einschließlich der ins Ausland entsandten Arbeitnehmer. Ausländische Unternehmen, die (i) eine Niederlassung in Deutschland haben und (ii) mindestens 3.000 Mitarbeiter in Deutschland (1.000 ab 1. Januar 2024) beschäftigen, fallen ebenfalls in den Anwendungsbereich der GSCDDA. Die GSCDDA verpflichtet Unternehmen zur Einhaltung einer Reihe von menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten, die in der GSCDDA festgelegt sind, mit dem Ziel, Menschenrechte zu verhindern oder zu minimieren oder Umweltrechte zu riskieren oder die Verletzung von Menschenrechten oder Umweltverpflichtungen zu beenden.

UMFANG DES VORSCHLAGS

Nach Schätzungen der Kommission werden letztendlich etwa 13.000 EU-Unternehmen und 4.000 Nicht-EU-Unternehmen von dem von der Kommission vorgelegten Vorschlag erfasst. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Vorschlag niedrigere Schwellenwerte für die Zahl der Beschäftigten festlegt als die der französischen und deutschen Gesetzgebung.

Die im Vorschlag enthaltenen neuen Sorgfaltspflichten gelten:

  • Ab seinem Inkrafttreten an Unternehmen mit (i) mindestens 500 Beschäftigten und (ii) einem Nettoumsatz von mindestens 150 Millionen Euro weltweit.
  • Zwei Jahre nach Inkrafttreten an andere Unternehmen, die die oben genannten Schwellenwerte nicht erfüllen, aber (i) in definierten Sektoren mit hoher Umweltbelastung tätig sind (z. B. Textilherstellung, Landwirtschaft, Ernährung, Forstwirtschaft, Gewinnung mineralischer Rohstoffe usw.) und (ii ) haben weltweit mindestens 250 Mitarbeiter und einen Nettoumsatz von mindestens 40 Millionen Euro.

Die im Vorschlag enthaltenen Sorgfaltspflichten gelten auch für Nicht-EU-Unternehmen, die in der EU tätig sind und die oben genannten Kriterien erfüllen.

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) fallen nicht in den Anwendungsbereich des Vorschlags, obwohl sie aufgrund der Auswirkungen der Maßnahmen großer Unternehmen auf ihre Wertschöpfungsketten indirekt von den neuen Vorschriften betroffen sein können. Um hier Abhilfe zu schaffen, enthält der Vorschlag Maßnahmen zum Schutz von KMU vor Überforderung durch Großunternehmen.

DIE DURCH DAS VORSCHLAG EINGEFÜHRTEN NEUEN SORGFALTSPFLICHTEN

Verpflichtungen für Unternehmen

Unternehmen, die in den Geltungsbereich des Vorschlags fallen, werden in Bezug auf ihre eigenen Aktivitäten, Tochterunternehmen und Wertschöpfungsketten (d. h. direkt und indirekt etablierte Geschäftsbeziehungen) aufgefordert:

  • Integrieren Sie Due Diligence in Richtlinien;
  • Ermittlung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt;
  • potenzielle Auswirkungen verhindern oder mindern;
  • Tatsächliche Auswirkungen beenden oder minimieren;
  • Einrichtung und Aufrechterhaltung eines Beschwerdeverfahrens;
  • Überwachung der Wirksamkeit der Richtlinien und Due-Diligence-Maßnahmen; und
  • Kommunizieren Sie öffentlich über Due Diligence.

Das bedeutet, dass Unternehmen geeignete Maßnahmen ergreifen müssen, um Auswirkungen auf die in internationalen Menschenrechtsabkommen enthaltenen Rechte und Verbote zu verhindern, zu beenden oder abzumildern, beispielsweise in Bezug auf den Zugang der Arbeitnehmer zu Nahrung, angemessener Kleidung, Wasser und sanitären Einrichtungen am Arbeitsplatz.

Unternehmen sind auch verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um nachteilige Umweltauswirkungen zu verhindern, zu beenden oder zu mildern, die gegen eine Reihe multilateraler Umweltkonventionen verstoßen.

Darüber hinaus fordert der Vorschlag Unternehmen auf, einen Plan zu verabschieden, um sicherzustellen, dass ihre Geschäftsstrategie mit der Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5 °C im Rahmen des Pariser Abkommens vereinbar ist.

Pflichten der Unternehmensleiter

Der Vorschlag führt auch Verpflichtungen für Direktoren von EU-Unternehmen ein, die in den Anwendungsbereich fallen. Diese Funktionen umfassen die Einrichtung und Überwachung der Implementierung von Due-Diligence-Prozessen und die Integration von Due Diligence in die Geschäftsstrategie.

Wenn Direktoren im besten Interesse des Unternehmens handeln, müssen sie außerdem die Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf Menschenrechte, Klima und Umwelt sowie die wahrscheinlichen langfristigen Folgen jeder Entscheidung berücksichtigen.

Schließlich sollten Unternehmen bei der Festlegung einer variablen Vergütung, die mit dem Beitrag eines Vorstandsmitglieds zur Geschäftsstrategie und den langfristigen Interessen und der Nachhaltigkeit des Unternehmens verbunden ist, die Einhaltung der Planverpflichtungen gebührend berücksichtigen.

DURCHSETZUNG UND STRAFEN

Eine von jedem Mitgliedstaat benannte Stelle (bekannt als „Aufsichtsbehörde“) muss die Einhaltung der oben genannten Verpflichtungen durch die Unternehmen überwachen. Stellt sie einen Verstoß fest, muss sie dem Unternehmen zunächst eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen.

Unternehmen müssen außerdem einen Beschwerdemechanismus einrichten, damit Betroffene sowie Gewerkschaften und andere Organisationen in ihrem Namen die Möglichkeit haben, im Schadensfall rechtliche Schritte einzuleiten.

Der Vorschlag überlässt die Ausgestaltung von Sanktionen weitgehend den EU-Mitgliedstaaten und enthält nur folgende Regelungen:

  • Die EU-Mitgliedstaaten sollten angemessene Sanktionen verhängen können. Bußgelder sollen sich am Umsatz des Unternehmens orientieren, wobei auch hier die EU-Mitgliedstaaten die Höhe der Bußgelder selbst regeln müssen.
  • Der Vorschlag enthält relativ detaillierte Bestimmungen zur Opferentschädigungspflicht und zur Haftung von Unternehmen. So muss eine Schadensersatzpflicht bestehen, wenn Unternehmen ihren Sorgfaltspflichten nicht nachkommen. Haftungsfälle können sich auch im Rahmen von indirekten Geschäftsbeziehungen ergeben.

Der Vorschlag fordert die EU-Mitgliedstaaten außerdem auf, ihre zivilrechtlichen Haftungsvorschriften so anzupassen, dass sie Fälle abdecken, in denen Schäden aus der Nichteinhaltung der Sorgfaltspflichten eines Unternehmens resultieren, aufbauend auf ihren bestehenden Regelungen in Sachen zivilrechtlicher Haftung. Darüber hinaus müssen die EU-Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ihre nationalen Regelungen zur zivilrechtlichen Unternehmenshaftung zwingend anwendbar sind, sodass die zivilrechtliche Haftung nicht allein mit der Begründung verweigert werden kann, dass das auf solche Beschwerden anwendbare Recht nicht das Recht eines EU-Mitgliedstaats ist.

Auf EU-Ebene beabsichtigt die Kommission, ein europäisches Netz von Aufsichtsbehörden einzurichten, das Vertreter nationaler Stellen zusammenbringen wird, um ein koordiniertes Vorgehen zu gewährleisten und den Austausch von Wissen und Erfahrungen zu ermöglichen.

NÄCHSTE SCHRITTE

Der Vorschlag wird nun vom Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union geprüft. Einen genauen Zeitplan für die Verabschiedung gibt es noch nicht.

Sobald der Vorschlag als Richtlinie angenommen ist (in der geänderten Fassung des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union), haben die EU-Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, um die neuen Vorschriften in nationales Recht umzusetzen.

Willi Langer

„Neigt zu Apathieanfällen. Bierevangelist. Unheilbarer Kaffeesüchtiger. Internetexperte.“

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert