Das Gericht in Delhi betrachtet die von der deutschen Gesellschaft erbrachten Offshore-Dienstleistungen als mit ihrer indischen Betriebsstätte verbunden, jedoch gemäß dem Protokoll zum Steuerabkommen zwischen Indien und Deutschland von der Steuer befreit

Diese Steuerwarnung fasst eine aktuelle Entscheidung des Court of Delhi (Gericht) im Fall Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide (Steuerzahler) zusammen, in der es um die Frage der Besteuerung von Einkünften des Steuerzahlers im Zusammenhang mit den von ihm erbrachten Dienstleistungen ging Deutschland, im Rahmen des deutsch-indischen Abkommens zur Vermeidung direkter Steuern (Steuerabkommen). Im vorliegenden Fall war der Steuerzahler, eine deutsche juristische Person, mit der Erbringung von Flughafenverwaltungs- und -betriebsdiensten für seine Kunden in Indien beschäftigt, für die er ein Projektbüro in Indien eingerichtet hatte, das eine Betriebsstätte (PE ) des Steuerzahlers. In diesem Zusammenhang wurden einige Beratungsleistungen direkt vom deutschen Steuerzahler erbracht (Offshore-Leistungen), die untrennbar mit den gesamten Flughafenmanagementleistungen für indische Kunden verbunden waren. Die indische Steuerbehörde hat Einnahmen aus Offshore-Dienstleistungen als technische Dienstleistungsgebühr (FTS) behandelt, die nicht effektiv mit indischem Private Equity zusammenhängt. Dieses Offshore-Einkommen wurde daher als FTS in Indien gemäß dem Steuerabkommen sowie den indischen Steuergesetzen (ITL) besteuert.

Im Berufungsverfahren akzeptierte das Gericht die Forderung des Steuerzahlers und entschied, dass, obwohl die Offshore-Dienstleistungen technischer Natur sein können, um eine Besteuerung als FTS auszulösen, dieses FTS aufgrund seiner integralen Natur tatsächlich mit der Betriebsstätte verbunden ist, in der Offshore-Dienstleistungen dies nicht können ohne Beteiligung des EP erbracht werden. Dementsprechend sollten diese Dienstleistungen nach den Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens als Geschäftseinkünfte und nicht nach einem Sonderabschnitt des FTS besteuert werden. Darüber hinaus sind gemäß Paragraph 1(b) des Protokolls Einkünfte aus Planungs-, Projekt-, Bau- oder Forschungstätigkeiten sowie Einkünfte aus in Deutschland erbrachten technischen Dienstleistungen von der Zuweisung an EP in Indien auszunehmen. Diese Dienstleistungen sind daher weder als FTS noch als Gewerbeeinnahmen anrechenbar und somit steuerfrei. Daher verwies das Gericht den Fall an die Steuerverwaltung zurück, um die Art der Dienstleistungen zu prüfen und zu prüfen, ob sie in den Anwendungsbereich des Protokolls fallen.

Willi Langer

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