Berlin will mehr Klarheit darüber, wie das neue Datengesetz mit den Datenschutzbestimmungen zusammenwirkt, zwischen B2B- und B2C-Datenaustausch unterscheidet, den Gatekeeper-Ausschluss überdenkt und Austrittsgebühren vertraglichen Vereinbarungen unterwirft.
Deutschlands Position zum EU-Datenrecht, einer wegweisenden Gesetzesinitiative zur Regulierung des Zugriffs, der Weitergabe und der Übermittlung von Daten, wurde letzte Woche an die schwedische EU-Ratspräsidentschaft weitergeleitet, die Kommentare sammelt, bevor sie am Ende einen neuen Kompromissvorschlag vorlegt des Monats.
„Der Vorschlag erfordert weitere Analysen und Diskussionen. Die folgenden Bemerkungen sind vorläufig und gelten unbeschadet späterer Änderungen und Ergänzungen. Weitere Bemerkungen zu einem späteren Zeitpunkt vorbehalten“, heißt es in dem einleitenden Kommentar zum deutschen Positionspapier, der vergangene Woche eingereicht und EURACTIV zur Verfügung gestellt wurde.
Zielfernrohr
Deutschland bittet um Klärung einiger Definitionen von Daten, die in den Geltungsbereich der Verordnung fallen würden. In Bezug auf die zu erfassenden Produkte wird vorgeschlagen, Geräte, die hauptsächlich zur Anzeige von Inhalten bestimmt sind, wie Smart-TVs, generell auszuschließen.
Datenschutz
Ein zentraler Kritikpunkt für Berlin ist die Unklarheit über das Verhältnis von Datenrecht und EU-Datenschutzgrundverordnung aufgrund von Widersprüchen, Überschneidungen und Inkonsistenzen zwischen beiden.
Die Bundesregierung fordert daher, deutlich zu machen, dass alle durch das Datenrecht gewonnenen personenbezogenen Daten im Einklang mit der DSGVO verarbeitet werden müssen und dass das neue Datenrecht keine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten bietet.
Datenübertragung
Das IT-Gesetz führt den Grundsatz ein, wonach Benutzer vernetzter Objekte auf die Daten zugreifen und diese übertragen können müssen, an deren Erstellung sie mitgewirkt oder die sie an Dritte delegiert haben.
Deutschland will, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen zwischen Business-to-Business (B2B)-Szenarien, in denen zusätzlicher Spielraum für vertragliche Vereinbarungen eingeräumt werden könnte, und Business-to-Consumer (B2C)-Szenarien, in denen Verbraucherinteressen möglicherweise stärker abgesichert werden müssen, unterschieden werden.
„Die Bundesregierung plant, Anreize im B2C-Bereich zu schaffen, um die Nutzung von Daten zu fördern und unlautere Geschäftspraktiken durch Unionsrecht zu unterbinden“, heißt es weiter.
Es wurde ein Artikel hinzugefügt, der unlautere Geschäftspraktiken wie die Verwendung von Daten für alle nach dem KI-Gesetz verbotenen KI-Anwendungen auflistet, wie z. B. soziales Rating, das Erstellen unverhältnismäßiger Benutzerprofile und die De-Anonymisierung von Daten.
Auch Berlin plädiert dafür, das Verbot der Nutzung der gewonnenen Daten zur Entwicklung eines Konkurrenzprodukts zu präzisieren. In diesem Fall wird argumentiert, dass die Beweislast bei den Benutzern oder dem betroffenen Dritten liegen sollte.
Betriebsgeheimnisse
Inwieweit die Datenweitergabepflichten des Datengesetzes sicherstellen, dass der Hersteller des vernetzten Produkts seine Geschäftsgeheimnisse schützen kann, ist eine heikle Frage, die hervorgehoben wurde bestimmte Berufsverbände auf Kriegsbasis.
Deutschland besteht darauf, dass Geschäftsgeheimnisse über einfache geistige Eigentumsrechte hinausgehen und bei der Verarbeitung der erhaltenen Daten respektiert werden müssen, um Missbrauch und Betrug zu vermeiden.
Ausschluss von Big Tech
Der ursprüngliche Vorschlag verhindert, dass Technologieunternehmen mit einer solchen Marktmacht, die als Gatekeeper im Rahmen des Digital Marketplace Act konzipiert werden sollen, als mögliche Dritte von den Bestimmungen der Verordnung zum Datenaustausch profitieren.
Die Maßnahme, mit der die Konzentration von Daten in einer Handvoll Unternehmen vermieden werden soll, wird von Deutschland als „fragwürdig“ bezeichnet, das vorschlägt, nur „Basisplattformdienste“ auszulassen, bei denen Big Tech stattdessen eine marktbeherrschende Stellung einnimmt des Ausschlusses des gesamten Unternehmens.
Der Ausschluss wird weiter kritisiert, da er die Wahlmöglichkeiten der Nutzer einschränke, den Wettbewerb zwischen Big-Tech-Unternehmen einschränke und Innovationen im Bereich des Internets der Dinge verhindern könne.
B2G-Datenaustausch
Das Datenrecht erlaubt es öffentlichen Stellen, unter bestimmten Umständen auf private Daten zuzugreifen, um einen öffentlichen Notfall zu verhindern oder darauf zu reagieren, oder wenn die Daten zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe im öffentlichen Interesse benötigt werden.
Deutschland unterstützt zwar die Begründung der Maßnahme, legt aber einen Prüfungsvorbehalt zum gesamten Kapitel ein und weist darauf hin, dass es präzisiert werden sollte, und betont, dass diese Frage in sektoralen Rechtsvorschriften besser behandelt werden könnte.
Unfaire Vertragsklauseln
Das Datengesetz enthält eine „Fairness-Prüfung“ für vertragliche Vereinbarungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Nutzung von Daten zwischen KMU und großen Unternehmen. Andererseits will Berlin diesen Schutz vor missbräuchlichen Vertragsklauseln auf alle Unternehmen ausdehnen.
Darüber hinaus schlägt das Land vor, nur eine „schwarze Liste“ von Praktiken aufzunehmen, die noch immer als unfair gelten. Die aktuelle Version enthält auch eine Liste angeblich missbräuchlicher Klauseln, eine sogenannte „graue Liste“, die nach Meinung der Deutschen mehr Rechtsunsicherheit schafft als alles andere.
Cloud-Switching
Der ursprüngliche Vorschlag sieht vor, dass ein Nutzer den Anbieter von Cloud-Diensten mit einer Kündigungsfrist von maximal zwei Monaten wechseln kann.
Deutschland betrachtet diese Bestimmung als erhebliche Einschränkung der Vertragsfreiheit und schlägt vor, die Möglichkeit aufzunehmen, einvernehmlich eine andere Frist zu vereinbaren.
Bei den Vermittlungsgebühren bittet Berlin um Klarstellung zum Kompromiss der letzten Ratspräsidentschaft und argumentiert, dass „es nicht nachvollziehbar ist, warum eine gesetzliche Abschaffung der Datenausgangsgebühren notwendig sein soll“, weil „hier vertragliche Vereinbarungen ausreichend erscheinen“.
[Edited by Zoran Radosavljevic]
„Neigt zu Apathieanfällen. Bierevangelist. Unheilbarer Kaffeesüchtiger. Internetexperte.“