Die deutsche Aufsichtsbehörde BaFin bietet einen „Fall-zu-Fall“-Ansatz für NFTs an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist nicht bereit, nicht fungible Token (NFTs) als Wertpapiere zu klassifizieren. Die Agentur schlägt vor, NFTs von Fall zu Fall zu klassifizieren.

Am 8. März die BaFin-Zeitung veröffentlicht eine Erläuterung unter Berücksichtigung der rechtlichen Einordnung von NFTs. An diesem Punkt sehen die Aufsichtsbehörden nicht, wie NFTs die Kriterien erfüllen, um sich als Wertpapiere zu qualifizieren. Allerdings kann die BaFin künftig NFTs als Wertpapiere betrachten, wenn beispielsweise 1.000 NFTs die gleiche Forderung nach Rückzahlung und Verzinsung darstellen.

Ein weiterer Vorbehalt: Wenn ein NFT eine Dokumentation der Verwertungsrechte oder des Eigentums enthält, wie z. B. ein Vertriebsversprechen, könnte es als Investition betrachtet werden.

Die Agentur empfiehlt einen fallweisen Ansatz zur Klassifizierung von NFTs als „Krypto-Assets“. Doch laut BaFin ist die Wahrscheinlichkeit, dass NFTs ein „Krypto-Asset“ darstellen, angesichts der fehlenden unmittelbaren Handelbarkeit noch geringer als die Anlageklassifizierung. Die fehlende Standardisierung erspart NFTs auch den Status „elektronisches Geld“.

Angesichts von Einstufungsschwierigkeiten geht die BaFin davon aus, dass NFTs die Erlaubnispflichten des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes nicht erfüllen. Und mit Ausnahme von Fungibles, die unter die Kategorie der Finanzinstrumente fallen, sind auch NFTs von der Geldwäscheaufsicht der BaFin ausgenommen. NFTs, die separat als „Krypto-Assets“ betrachtet werden, sollten der AML-Aufsicht entsprechen.

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Laut Metaverse-Plattform Metajuice kaufen fast drei von vier NFT-Sammlern auf ihrer Plattform NFTs wegen ihres Status, ihrer Einzigartigkeit und Ästhetik. Nur 13 % der Umfrageteilnehmer gaben an, NFTs zu kaufen, um sie in Zukunft weiterzuverkaufen.

Körbl Schreiber

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