Deutschland hat ein Gesetz verabschiedet, das es Ärzten erlaubt, digitale Apps mit gesundheitlichen Vorteilen zu verschreiben, die von den Krankenkassen des Landes erstattet werden können.
Möglich wird das neue System durch das von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn ausgearbeitete und gestern vom Bundeskabinett beschlossene Digitalisierungs- und Innovationsgesetz (Digitalversorgungsgesetz).
Deutschland folgt dem Beispiel der Vereinigten Staaten, die in den letzten Jahren ein System eingeführt haben, bei dem die FDA Anträge genehmigen kann, deren klinischer Nutzen durch Studien belegt ist.
Pear Therapeutics war 2017 das erste Unternehmen, das eine von der FDA zugelassene „digitale Therapie“ für Patienten hatte, die versuchten, die Opioidabhängigkeit zu bekämpfen.
Das neue deutsche Gesetz erkennt an, dass Patienten Gesundheits-Apps bereits nutzen, um sie bei der regelmäßigen Einnahme von Medikamenten zu unterstützen oder ihren Blutzuckerspiegel zu dokumentieren.
Nach den neuen Regeln können diese Anwendungen vom Arzt verordnet werden, die Kosten trägt die gesetzliche Krankenkasse.
Die deutsche Arzneimittelbehörde, das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), prüft Fragen wie Datensicherheit, Datenschutz und Funktionalität, danach werden Apps vorläufig von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet.
In diesem ersten Jahr muss der Hersteller gegenüber dem BfArM nachweisen, dass die Anwendung die Patientenversorgung verbessert und im Erfolgsfall mit dem Wirtschaftlichkeits-Schiedsrichter GKV-Spitzenverband einen Preis aushandeln.
Auch Deutschland will, dass Patienten möglichst bald digitale Dienste wie elektronische Patientenakten nutzen können.
Apotheken haben bis Ende September nächsten Jahres und Krankenhäuser bis zum 1. Januar 2021 Zeit, sich der Telematik (IT)-Infrastruktur des Landes anzuschließen.
Hebammen, Physiotherapeuten sowie Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen können der TI freiwillig beitreten, die Kosten für jeden Anschluss werden erstattet.
Ärztinnen und Ärzte, die nicht beitreten möchten, müssen ab dem 1. März 2020 einen erhöhten Gebührenabzug von 2,5 % in Kauf nehmen – für nicht bereits immatrikulierte Ärztinnen und Ärzte gilt bereits ein Gebührenabzug von 1 %.
Andere digitale Strategien umfassen Ärzte, die Patienten über alle Videokonsultationsdienste informieren, und ein System, bei dem Ärzte niedrigere Erstattungssätze für medizinische Korrespondenz per Fax erhalten.
Bisher verdienten Ärzte mehr Geld mit dem Versand von Faxen als mit der Nutzung von E-Mails.
Voraussichtlich im Januar 2021 wird ein separates Datenschutzgesetz für sensible Gesundheitsdaten in Kraft treten.
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