Ein neues Verbandsklagenregime in Deutschland – Gesetzentwurf zur Umsetzung der europäischen Verbandsklagenrichtlinie

Der lang erwartete erste Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-RICHTLINIE (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher („Verbandsklagerichtlinie – RAD“) in deutsches nationales Recht liegt nun vor.

Das Projekt befähigt Verbraucher, durch eine neue Sammelklage auf Wiedergutmachung (Abhilfe; „Abhilfemaßnahme“). Dies wird zu den laufenden Unterlassungsverfahren (Unterlassungsklagen) und Standardfeststellungsklagen (Musterfeststellungsklage; „MDD“). Die Einführung der Schadensersatzklage stellt im deutschen Zivilrecht ein echtes Novum dar, insbesondere weil sie den ersten kollektiven Rechtsweg zur Schadensersatzklage darstellt.

In diesem Artikel heben wir die Kernpunkte des Gesetzentwurfs hervor und konzentrieren uns auf Themen, die neue Bestimmungen zu bereits bekannten Mechanismen enthalten. Auf die Umsetzung der Richtlinie in Deutschland und in Kontinentaleuropa im Allgemeinen gehen wir in unseren nächsten Artikeln näher ein.

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass ein neues Gesetz zur Durchsetzung von Verbraucherrechten (Verbraucherrechtsdurchsetzungsgesetz) eingeführt, in die sowohl die bestehende MDA als auch die neu geschaffene Rückforderungsmaßnahme integriert werden. Der Antragsteller kann zwischen den beiden Optionen wählen.

Verfahrensvorschriften

Wie beim aktuellen MDA haben einzelne Verbraucher selbst kein Recht, auf Schadensersatz zu klagen. Stattdessen sind nur bestimmte, von der Bundesregierung benannte und bestimmte Kriterien erfüllende Stellen berechtigt, im Namen von Verbrauchern auf Schadensersatz zu klagen. Neu ist, dass Qualified Entities aus anderen EU-Mitgliedstaaten, die die dortigen Voraussetzungen erfüllen und in einem neuen europäischen Register eingetragen sind, nun auch in Deutschland Anspruch auf Schadensersatz (bzw. MDA) haben.

Der deutsche Gesetzgeber hat erwartungsgemäß für a Opt-in-Modell. Das bedeutet, dass ein betroffener Verbraucher nicht automatisch Teil der Sammelklage ist, sondern sich ihr aktiv anschließen muss. Dies geschieht durch ein Abonnement (frei) im Register der Sammelklagen.

Der Entwurf sieht vor, dass nicht nur Verbraucher, sondern auch kleine Unternehmen, also Unternehmen, die weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigen und deren Jahresumsatz 10 Millionen Euro nicht übersteigt, der „Sammelaktion“ beitreten können.

Um von der Bindungswirkung des Urteils zu profitieren, müssen sich Verbraucher und Kleinunternehmer spätestens am Ende des Tages vor der ersten Anhörung der Klage anmelden.

Rechtsbehelfsklage für ähnliche Ansprüche

Alle Beschwerden, die von betroffenen Verbrauchern eingereicht werden, müssen der gleiche Natur. Andernfalls sind eine einheitliche Bewertung von Beschwerden und eine einheitliche Beurteilung nicht möglich. Die Ansprüche sind von gleiche Natur wenn sie auf einer Reihe gleicher oder vergleichbarer Tatsachen beruhen und wenn für sie dieselben Tatsachen- und Rechtsfragen maßgebend sind.

Diese Definition ist jedoch nicht sehr klar und lässt viel Raum für Kontroversen. Ob alle in einer Schadensersatzklage erhobenen Einzelansprüche tatsächlich gleichartig sind, dürfte sich daher in den meisten Verfahren als eine entscheidende und heiß umstrittene Frage erweisen.

Der Ablauf des Verfahrens

Der Gesetzentwurf sieht folgende Mittel zur Vollstreckung der gerichtlichen Entscheidung vor:

  1. Das „traditionelle“ rechtliche Verfahren endet mit dem grundlegendes Reparatururteilin dem das Gericht feststellt, ob das beklagte Unternehmen dem Grunde nach für die Klage haftbar ist oder ob die Klage abzuweisen ist.
  2. Stellt das Gericht fest, dass das Unternehmen dem Grunde nach haftbar ist, fordert es die Parteien auf, Vergleichsmöglichkeiten zu erörtern und ein Vergleichsangebot zur Umsetzung des Grundsatzentscheids zu unterbreiten.
  3. Kommt keine Einigung zustande, erlässt das Gericht a Endgültiges Wiedergutmachungsurteil. In diesem Urteil bestimmt das Gericht den von der Beklagten zu zahlenden kollektiven Gesamtbetrag, der dann im nächsten Zeitraum zwischen registrierten Verbrauchern und Kleinunternehmern aufgeteilt wird. Umsetzungsphase. Dieser pauschale Pauschalbetrag wird vom Gericht auf der Grundlage einer Schätzung unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles festgesetzt. Dabei kann das Gericht davon ausgehen, dass die Ansprüche aller registrierten Verbraucher vollumfänglich berechtigt sind.
  4. Endlich im Umsetzungsphasewird die vom Gericht zugesprochene Gesamtpauschale zwischen registrierten Einzelverbrauchern und Kleinunternehmern aufgeteilt. EIN Administrator wird vom Gericht bestellt (zum Beispiel ein Rechtsanwalt, ein Steuerberater, ein Betriebswirt, ein Insolvenzverwalter oder ein Wirtschaftsprüfer), der die Begründetheit und die Höhe der jeweiligen Verbraucherforderung prüft und dann den vollen Betrag an die Verbraucher auszahlt. Ein etwaiger Restbetrag, der nach der Entschädigung aller Verbraucher verbleibt, wird an das beklagte Unternehmen zurückerstattet. Stellt sich jedoch heraus, dass der kollektive Gesamtbetrag zu niedrig ist, um alle individuellen Ansprüche zu befriedigen, kann das Gericht den kollektiven Gesamtbetrag auf Antrag erhöhen.Im Wesentlichen trifft der Verwalter in der Umsetzungsphase viele Einzelentscheidungen über die Beschwerden von Einzelpersonen Verbraucher und kleine Unternehmen. Um diese Einzelentscheidungen zu kontrollieren, sieht der Gesetzentwurf ein Widerspruchsverfahren vor. Wenn registrierte Verbraucher (bzw. Kleinunternehmen) oder das beklagte Unternehmen einen solchen Widerspruch erheben, wird der Administrator den Einzelfall prüfen und seine ursprüngliche Entscheidung bestätigen oder anpassen. Gegen diese Entscheidung des Administrators steht im Rahmen des Durchsetzungsmechanismus kein anderer Rechtsbehelf zur Verfügung. Stattdessen müssen registrierte Verbraucher oder kleine Unternehmen sowie beklagte Unternehmen die Entscheidung des Administrators vor den ordentlichen Gerichten anfechten. Nach der Entscheidung des Gerichts soll das beklagte Unternehmen dann eine Nachzahlung leisten oder den gezahlten Betrag oder einen Teil davon zurückerstattet bekommen.

Einschätzung & Ausblick

Der aktuelle Entwurf des Bundesjustizministeriums muss nun das formelle Gesetzgebungsverfahren durchlaufen und von den anderen Ressorts abgesegnet werden. Daher ist davon auszugehen, dass vor Ablauf der Umsetzungsfrist am 25.12.2022 weitere Änderungen eintreten werden.

Ein Aspekt des Projekts, der während dieses Prozesses kritisch betrachtet werden muss, ist die Tatsache, dass selbst das Final Redress Judgment nur eine Schätzung des endgültigen Betrags enthält, der an registrierte Verbraucher oder kleine Unternehmen zu zahlen ist. Daraus ergibt sich für die beklagten Unternehmen ein doppeltes Risiko:

  1. Bei Klagen, an denen eine Vielzahl von Verbrauchern beteiligt ist, besteht ein erhebliches Risiko, dass das Gericht bei der Schätzung des kollektiven Gesamtbetrags davon ausgeht, dass alle Ansprüche in vollem Umfang berechtigt sind. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass eine Vielzahl von registrierten Verbrauchern oder Kleinunternehmern tatsächlich keine oder nur weniger Forderungen als geltend gemacht hatte, kann dies zu einer erheblich überhöhten Sammelsumme führen. In diesem Fall wäre das Unternehmen gezwungen, Mittel zurückzustellen, die den tatsächlich zu zahlenden Betrag durchaus um ein Vielfaches übersteigen können. Da die Umsetzungsphase in der Praxis voraussichtlich lange dauern wird, wird die Rückzahlung umständlich und erheblich verzögert.
  2. Es besteht auch das Risiko, dass das beklagte Unternehmen einen zusätzlichen Betrag zahlen muss, um alle Ansprüche befriedigen zu können.

Außerdem erscheint die Umsetzungsphase den Antragstellern recht günstig. Indem beispielsweise dem einzelnen Verbraucher oder Kleinunternehmer ermöglicht wird, nach Durchlaufen des Widerspruchsverfahrens eine Individualklage zu erheben, könnte die beabsichtigte Bindungswirkung der Entscheidung über die Schadensersatzklage weitgehend außer Kraft gesetzt werden. Dementsprechend kann jeder Verbraucher oder Kleinunternehmer, der mit der Höhe der vom Verwalter zugesprochenen Forderung oder der Ablehnung einer Forderung durch den Verwalter unzufrieden ist, eine anschließende Einzelklage gegen das beklagte Unternehmen erheben. Dies würde den Zweck des Projekts, eine schnelle und rechtsverbindliche Lösung des Falls für alle Beteiligten herbeizuführen und die Arbeitsbelastung der Gerichte zu verringern, zunichte machen.

Abschließend sei daran erinnert, dass die vorgeschlagene Schadensersatzklage nur eine Ergänzung bestehender rechtlicher Maßnahmen und Mechanismen im Bereich der Massenbeschwerden darstellt. Daher haben Verbraucher und Kleinunternehmer, die sich nicht an der Rechtsbehelfsklage beteiligt haben, weiterhin die Möglichkeit, ihre Rechte durch Einlegung von Einzelbeschwerden geltend zu machen. Die Anwaltskanzleien und Geldgeber der Kläger werden weiterhin ausreichend Anreize haben, parallel zu ihnen zu arbeiten, wodurch das Ziel des Gesetzentwurfs, die Arbeitsbelastung des Gerichts zu verringern, untergraben wird.

Willi Langer

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