Geistigen Eigentums
Patentierbarkeit und Erfinder
Was sind die bemerkenswertesten Regeln und Überlegungen in Bezug auf die Patentierbarkeit und Erfinderschaft von digitalen gesundheitsbezogenen Erfindungen?
Nach § 1 PatG setzt die Patentierbarkeit voraus, dass eine Erfindung auf einem Gebiet der Technik liegt und neu, erfinderisch und gewerblich anwendbar ist. Außerdem muss es sich um eine menschliche Erfindung handeln, denn eine durch künstliche Intelligenz generierte Erfindung kann nicht patentiert werden. Daher ist für digitale Gesundheitserfindungen Artikel 1 Absatz 3 Nummer 3 des deutschen Patentgesetzes wichtig, da er besagt, dass Computerprogramme als solche nicht patentierbar sind. Dazu gehören Software, Algorithmen und Datenbanken, weil ihnen laut BGH die technologische Innovation fehlt. Um patentierbar zu sein, müssen sie über die Grundform von Computerprogramm und Datenverarbeitung hinausgehen.
Daher ist der technische Charakter einer Erfindung von besonderer Bedeutung. Beispielsweise sind computerimplementierte Erfindungen patentierbar, wenn ein programmierbares Gerät wie ein Computer, Smartphone oder eine Smartwatch verwendet wird, das die Erfindung enthält.
Patentanmeldung
Wie sieht das Patentanmelde- und Registrierungsverfahren für digitale Gesundheitstechnologien in Ihrer Gerichtsbarkeit aus?
Da Deutschland Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist, gibt es zwei Möglichkeiten der Patentanmeldung. Die Erfindung kann mit einer Anmeldung beim Deutschen Patentamt oder beim Europäischen Patentamt zum EU-Patent angemeldet werden. Im Allgemeinen ist die Registrierung für digitale Gesundheitstechnologien die gleiche wie für jede andere Erfindung aus anderen Bereichen. Nach Einreichung vollständiger Anmeldungen werden diese innerhalb von 18 Monaten veröffentlicht, sofern die Registrierungsgebühren bezahlt und die Bedingungen des Patents erfüllt sind. Bei Zustellung können Dritte nach Ablauf der Widerspruchsfrist Widerspruch oder Nichtigkeitsklage erheben. Das erteilte Patent hat eine Laufzeit von 20 Jahren. Im Bewertungsverfahren wendet das Deutsche Patentamt einen dreistufigen Ansatz an, um den technischen Charakter, die Wirkungsweise und den Mehrwert sowie die Berücksichtigung als neu und erfinderisch gegenüber dem Stand der Technik zu beurteilen.
Andere geistige Eigentumsrechte
Gibt es weitere relevante Schutzrechte im Zusammenhang mit digitalen Gesundheitsangeboten? Wie werden diese Rechte gewährleistet?
Bei der Herstellung und Vermarktung eines digitalen Gesundheitsprodukts können mehrere andere geistige Eigentumsrechte relevant sein. Neben dem Patent kann zur Kennzeichnung des Produkts eines Unternehmers eine Markenanmeldung eingereicht werden, die Ausschließlichkeitsrechte einräumt, auf deren Grundlage das Produkt vor den Produkten anderer Unternehmer geschützt werden kann. Markenschutz kann durch Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche durchgesetzt werden. Darüber hinaus werden Entfernung und Vernichtung sowie Informationen zur Herkunft illegal gekennzeichneter Produkte gefordert.
Auch der Schutz von Computerprogrammen (Software) ist in § 69a UrhG ausdrücklich vorgesehen. Dies erstreckt sich auf Ausdrucksformen in einem Computerprogramm, sofern sie eine eigenständige geistige Leistung des Urhebers darstellen, nicht aber auf die ihnen zugrunde liegenden Ideen und Prinzipien. Das Urheberrecht wird im Rahmen von Vervielfältigungsverboten und Schadensersatzansprüchen bei Verletzung des Vervielfältigungsverbots geschützt. Darüber hinaus hat der Urheber Anspruch auf Unterlassung, Vernichtung und Entfernung des rechtswidrig hergestellten Werks.
Darüber hinaus bietet das Designrecht die Möglichkeit, zweidimensionale oder dreidimensionale Produkte oder deren Teile zu schützen, wenn sie neu und innovativ sind. Dadurch wird das Design eines Produkts geschützt. Bei digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) zum Beispiel die äußere Struktur oder die Schnittstelle. Diese Rechte werden auch durch Anträge auf Unterlassung, Beseitigung und Vernichtung des rechtswidrig hergestellten Produkts durchgesetzt.
Lizenz
Welche praktischen Überlegungen sind bei der Lizenzierung von geistigen Eigentumsrechten an digitalen Gesundheitstechnologien relevant?
Bei der Lizenzierung von Schutzrechten im Bereich DiGA ist insbesondere auf die ausreichende vertragliche Regelung der jeweiligen Pflichten zwischen Lizenznehmer und Lizenzgeber zu achten. Dies betrifft neben den notwendigen Regelungen zur laufenden Einhaltung möglicher Datensicherheitsstandards und der Umsetzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen auch den möglichen Umgang mit Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. In Bezug auf diese Informationen sollte eine Verpflichtung zur Vertraulichkeit vorgesehen werden. Zudem sind die territorialen Grenzen von Lizenzrechten, insbesondere bei der Herstellung und dem Vertrieb von Medizinprodukten, zu beachten.
Durchsetzung
Welche Verfahren regeln die Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte an digitalen Gesundheitstechnologien? Gab es in Ihrer Gerichtsbarkeit nennenswerte Durchsetzungsmaßnahmen im Zusammenhang mit digitalen Gesundheitstechnologien?
Die Verfahren zur Durchsetzung von Immaterialgüterrechten in Bezug auf digitale Gesundheitsprodukte unterscheiden sich nicht von der Durchsetzung von Immaterialgüterrechten in anderen Bereichen. Patentrechte sowie Design-, Marken- und Urheberrechte begründen einen Anspruch auf Unterlassung, Löschung, Vernichtung, Schadensersatz oder Rückforderung des unrechtmäßig Erlangten (z. B. aus der Zahlung einer Lizenzgebühr). Diese Ansprüche können vor den Zivilgerichten und insbesondere vor den Landgerichten geltend gemacht werden. In jedem Fall ist eine etwaige Verjährung von Ansprüchen zu berücksichtigen, wenn eine Frist von drei Jahren ab Kenntnis der Rechtsverletzung verstrichen ist.
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