Ukrainische Flüchtlingskrise: Einwanderung und Arbeit in Deutschland – Gesundheit und Sicherheit

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Aufgrund der ukrainischen Flüchtlingskrise stellen sich derzeit dringende Fragen zu Einreise-, Aufenthalts- und Arbeitsmöglichkeiten in Deutschland. Internationale Arbeitgeber sehen sich auch Fragen zur Beschäftigung ukrainischer Staatsangehöriger gegenüber.

Ukrainer kommen nach Deutschland

Ukrainische Staatsbürger können ohne Visum nach Deutschland einreisen. Auch wenn sie derzeit auf dem Landweg über die Schengen-Grenzen (z. B. Polen) nach Deutschland einreisen und dort in der Regel sind keine GrenzkontrollenSie benötigen gesetzlich einen biometrischen Reisepass, der die Anforderungen erfüllt Anforderungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO). Eine Gesetzgebung zu diesem Thema ist jedoch geplant.

Kurzfristiger Aufenthalt

Nach dem Betreten der Schengen-Raum, dürfen sich Ukrainer innerhalb von 180 Tagen 90 Tage im Schengen-Raum aufhalten. DER EU-Schengen-Rechnervereinfacht die Berechnung des zulässigen Aufenthalts ohne Visum. Der Aufenthalt kann auf Antrag bei der örtlichen Ausländerbehörde, in der sich der ukrainische Staatsbürger in Deutschland aufhält, um weitere 90 Tage verlängert werden (gem §40 AufenthV); Artikel 20 Absatz 2 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen (SDÜ); und das Mitteilung des Bundesinnenministeriums).

Die Länder können durch Allgemeinverfügung eine automatische Verlängerung ohne Antrag vorsehen (Berlinbeispielsweise eine Verlängerung bis zum 31. Mai 2022 unter bestimmten Voraussetzungen eingeführt). Bitte beachten Sie: Während des visumfreien Aufenthalts ist eine Erwerbstätigkeit in Deutschland nicht gestattet.

Langfristiger Aufenthalt und Arbeit

Ukrainische Staatsbürger benötigen für einen längeren Aufenthalt einen Aufenthaltstitel und für eine Erwerbstätigkeit eine Aufenthalts-/Arbeitserlaubnis, die ihnen ausdrücklich die Ausübung ihrer konkreten Tätigkeit erlaubt (§ 4a AufenthG). Bürger der Ukraine haben folgende Möglichkeiten, eine Genehmigung zu erhalten:

  • In den nächsten Tagen könnte der Rat der EU einen entsprechenden Beschluss fassen EU-Richtlinie, über den vorübergehenden Schutz im Falle eines „Massenzustroms“, wonach vertriebenen ukrainischen Staatsbürgern vorübergehender Schutz für zunächst ein Jahr gewährt wird. Die Kommission hat dazu bereits einen Vorschlag vorgelegt. Wir empfehlen daher derzeit nicht, einen Asylantrag zu stellen. Ukrainer könnten dann bei den Ausländerbehörden eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG beantragen; Der Job würde jedoch immer noch a erfordern zusätzliche Erlaubnis ausgestellt von der Ausländerbehörde.

  • Bisher mussten Ukrainer, die ansonsten die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis erfüllten, vor der Einreise nach Deutschland ein nationales Visum bei der Deutschen Botschaft in Kiew beantragen (§ 5 AufenthG). Das Bundesinnenministerium hält dies derzeit für nicht zumutbar und hat daher die Ausländerbehörden angewiesen, Anträge auch nach der Ankunft in Deutschland zuzulassen. Bitte beachten Sie jedoch, dass hierfür in der Regel eine Meldebescheinigung erforderlich ist, daher müssen sich ukrainische Staatsangehörige nach der Einreise beim zuständigen Standesamt anmelden.

  • DER Visa-Navigator des Auswärtigen Amtes kann verwendet werden, um nach relevanten Visa zu suchen. Für qualifizierte Fachkräfte (wenn ukrainische Hochschulabschlüsse anerkannt sind, können Sie sich im Anabin-Datenbank), die Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für Berufstätige mit Hochschulabschluss (§ 18b AufenthG) sind mögliche Optionen. Weitere Informationen finden Sie beim Bundesministerium des Innern FAQs zur Einreise aus der Ukraine.

Deutsche Arbeitgeber mit ukrainischen Arbeitnehmern (Wehrpflichtige)

Wenn deutsche Arbeitgeber bereits zum Wehrdienst einberufene ukrainische Staatsangehörige beschäftigen, stellt sich die Frage, was aus dem deutschen Arbeitsverhältnis wird. Wegen Strafandrohung bei ausbleibender antwort ist mit starkem handlungsdruck zu rechnen.

Die Rechtslage ist nicht eindeutig, daher sind die Parteien gut beraten, einvernehmlich beispielsweise eine (vorübergehende) Aussetzung des Arbeitsverhältnisses zu vereinbaren. Bitte beachten Sie Folgendes:

  • Wehrdienst im Ausland führt nicht automatisch zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

  • Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Einstellung des Arbeitsverhältnisses. Neben deutschen Wehrpflichtigen gelten die entsprechenden deutschen Schutzvorschriften (§ 16 Arbeitsschutzgesetz) nur für Wehrpflichtige aus Vertragsstaaten der Europäischen Sozialcharta 1961. Eine Anwendung erstreckte sich auf Fassungen der Charta, zu denen Russland und die Ukraine gehören ebenfalls Unterzeichner sind, ist (noch?) nicht rechtskräftig.

  • Ukrainische Staatsangehörige können, sofern nicht in ihrem Arbeitsvertrag ausgeschlossen, a vorübergehende Behinderung zur Ausübung ihrer Arbeit (Artikel 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), die den Arbeitgeber daran hindert, das Arbeitsverhältnis für einen angemessenen Zeitraum zu beenden. Das Bundesarbeitsgericht hielt einmal zwei Monate Abwesenheit für angemessen. Aufgrund der unklaren Entwicklung der Lage in der Ukraine wird zum jetzigen Zeitpunkt kaum jemand eine Prognose abgeben können.

Der Inhalt dieses Artikels soll einen allgemeinen Leitfaden zu diesem Thema bieten. In Bezug auf Ihre spezielle Situation sollte fachkundiger Rat eingeholt werden.

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